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Steuern / Sonstige 
Freitag, 13.03.2026

Differenzierende Hebesätze in Hilden rechtswidrig - Grundsteuerbescheid aufgehoben

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf kippte die Grundsteuer-Regelung in Hilden. Sie unterscheide nicht klar genug zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken. Die Stadt Hilden habe zu Unrecht die Eigentümerin eines Nichtwohngrundstücks unter Zugrundelegung eines Hebesatzes vom 1.300 % zu Grundsteuern in Höhe von gut 2.000 Euro herangezogen. Das Gericht hob den angefochtenen Grundsteuerbescheid auf (Az. 5 K 7062/25).

Die Hebesatzsatzung der Stadt Hilden in Gestalt eines Grundsteuerhebesatzes von 650 % für Wohngrundstücke und 1.300 % für Nichtwohngrundstücke sei nicht mit dem Allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar. Die Stadt habe bei der Ausgestaltung der Hebesatzregelung den Kreis der zum Zweck der Stabilisierung von Wohnnebenkosten Begünstigten nicht sachgerecht abgegrenzt, denn die Regelung lasse unberücksichtigt, dass auch gemischt-genutzte Grundstücke die als sog. Nichtwohngrundstücke gelten, zum Teil in nicht unerheblichem Maße zu dem privilegierten Zweck des Wohnens genutzt werden. Diese unterschiedliche Behandlung von tatsächlicher Wohnnutzung lasse sich angesichts des Ausmaßes der Ungleichbehandlung in Höhe von 100 % auch nicht mit Blick auf die im Steuerrecht grundsätzlich zulässige Pauschalierung und Typisierung rechtfertigen. Angesichts dessen hält das Gericht wegen des bestehenden Gesamtgefüges sowohl die Regelung des Hebesatzes für Wohngrundstücke als auch die Regelung des Hebesatzes für Nichtwohngrundstücke in der Satzung der Stadt Hilden für rechtswidrig und unwirksam.

Hinweis

Das Urteil entfaltet allerdings nur zwischen den Beteiligten dieses Rechtsstreits unmittelbare Wirkung. Mit dem Urteil wurde allein der zwischen den Beteiligten in Streit stehende Grundsteuerbescheid und nicht die Grundsteuersatzung der Stadt Hilden (teilweise) aufgehoben. Dies wäre allenfalls als Folge eines vor dem Oberverwaltungsgericht zu führenden Normenkontrollverfahrens möglich. Das Verwaltungsgericht hat jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zugelassen, über die im Falle der Einlegung das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden müsste.

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