Unsere Leistungen


Ob Privatperson oder Unternehmer, bei Strubel & Buß PartmbB Steuerberater finden Sie eine umfassende Palette an Dienstleistungen rund um das Thema Steuern. Als erfahrene Steuerberater in Bensheim bieten wir eine fundierte Steuerberatung, die auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten ist. 


Darüber hinaus unterstützen wir Sie mit einer zuverlässigen Finanzbuchhaltung, einer gewissenhaften Lohnbuchhaltung, präzisen Steuererklärungen und einem detaillierten Jahresabschluss. Entdecken Sie die Vielfalt unserer Leistungen und profitieren Sie von unserer Expertise.





 

Steuerberatung

Verwandeln Sie Ihre Steuerlast in eine Chance mit unserer professionellen Steuerberatung.


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Jahresabschluss

Vertrauen Sie auf unsere Expertise für einen korrekten und effizienten Jahresabschluss.


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Finanzbuchhaltung

Optimieren Sie mit uns Ihre Finanzbuchhaltung - für klare Übersichten und sicheres Wachstum. 


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Lohnbuchhaltung

Wir nehmen Ihnen den Aufwand der Lohnbuchhaltung ab, sorgfältig, pünktlich und zuverlässig.


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Steuererklärungen

Wir nehmen Ihnen die Last ab und erstellen Ihre Steuererklärung professionell und zuverlässig.


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Steuern / Umsatzsteuer 
Dienstag, 07.04.2026

Gratis-Lieferungen ins EU-Ausland können in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sein

Wenn Waren unentgeltlich (z. B. als Geschenk) an Empfänger im EU-Ausland versendet werden, fällt darauf immer deutsche Umsatzsteuer an. Eine Steuerbefreiung (wie bei normalen Verkäufen) ist hier nicht möglich. Hintergrund dafür ist, dass der Empfänger bei Geschenken im Zielland keine Erwerbssteuer zahlen muss und somit ein unversteuerter Endverbrauch droht, der auszuschließen ist. Die Lieferung muss mit dem deutschen Steuersatz versteuert werden.

Die Finanzverwaltung wendet dies in allen offenen Fällen an, also auch in bereits laufenden Steuerprüfungen (Az. III C 3 – S 7140/00020/001/048 vom 31.03.2026). Es gibt keine Übergangsfrist. Entscheidend ist, dass tatsächlich ein Eigentumswechsel erfolgt. Sobald die Ware den Besitzer wechselt (z. B. Gewinnspiel-Preis), ist es eine steuerpflichtige unentgeltliche Lieferung. Liegt kein Eigentumswechsel vor, ist zu prüfen, ob ein „innergemeinschaftliches Verbringen“ vorliegt, das bei Vorliegen der Voraussetzungen in Deutschland steuerfrei ist, aber im Bestimmungsmitgliedstaat der dortigen Erwerbsbesteuerung unterliegt. Voraussetzung dafür ist u. a., dass der Unternehmer, der die Waren in den anderen EU-Mitgliedstaat verbringt, eine von diesem Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr. hat und das Verbringen ordnungsgemäß erklärt wird.

Nur Warenproben bzw. Muster oder Geschenke bis 50 Euro netto (pro Empfänger/pro Jahr) sieht die Finanzverwaltung als nicht steuerbar an, es entsteht also weder in Deutschland noch in dem anderen Mitgliedstaat Umsatzsteuer. Dabei ist eine ordentliche Dokumentation für die Buchhaltung wichtig (z. B. “Warenmuster”), um bei späteren Prüfungen durch das Finanzamt entsprechend gewappnet zu sein.

Kurz-Check: Was ist zu versteuern?

Sachverhalt: Muster/Geschenke < 50 Euro
Steuerstatus (DE): nicht steuerbar
Voraussetzung/Grenze: Nachweis des Zwecks

Sachverhalt: Geschenke > 50 Euro
Steuerstatus (DE): steuerpflichtig
Voraussetzung/Grenze: keine Befreiung möglich

Sachverhalt: Waren ins eigene Lager (EU)
Steuerstatus (DE): steuerfrei
Voraussetzung/Grenze: USt-IdNr. im Zielland

Sachverhalt: Verkauf an EU-Unternehmer
Steuerstatus (DE): steuerfrei
Voraussetzung/Grenze: USt-IdNr. des Kunden

Sachverhalt: Verkauf an EU-Nichtunternehmer
Überschreitung Geringfügigkeitsschwelle i. H. v. 10.000 Euro prüfen

Hinweis

Bei Fragen bzw. zu Gestaltungsmöglichkeiten wenden Sie sich am besten an Ihre Steuerberaterin bzw. Ihren Steuerberater.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.