Unsere Leistungen


Ob Privatperson oder Unternehmer, bei Strubel & Buß PartmbB Steuerberater finden Sie eine umfassende Palette an Dienstleistungen rund um das Thema Steuern. Als erfahrene Steuerberater in Bensheim bieten wir eine fundierte Steuerberatung, die auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten ist. 


Darüber hinaus unterstützen wir Sie mit einer zuverlässigen Finanzbuchhaltung, einer gewissenhaften Lohnbuchhaltung, präzisen Steuererklärungen und einem detaillierten Jahresabschluss. Entdecken Sie die Vielfalt unserer Leistungen und profitieren Sie von unserer Expertise.





 

Steuerberatung

Verwandeln Sie Ihre Steuerlast in eine Chance mit unserer professionellen Steuerberatung.


Mehr erfahren

 

Jahresabschluss

Vertrauen Sie auf unsere Expertise für einen korrekten und effizienten Jahresabschluss.


Mehr erfahren

  

Finanzbuchhaltung

Optimieren Sie mit uns Ihre Finanzbuchhaltung - für klare Übersichten und sicheres Wachstum. 


Mehr erfahren


 

Lohnbuchhaltung

Wir nehmen Ihnen den Aufwand der Lohnbuchhaltung ab, sorgfältig, pünktlich und zuverlässig.


Mehr erfahren

 

Steuererklärungen

Wir nehmen Ihnen die Last ab und erstellen Ihre Steuererklärung professionell und zuverlässig.


Mehr erfahren

 

Individuelle Anfrage

Erhalten Sie maßgeschneiderte Lösungen auf Ihre Anfrage zugeschnitten. Wir helfen Ihnen gern weiter.


Jetzt anfragen







Mandanten-Monatsinfo

zum Archiv
Hier finden Sie den Standard-Mandantenbrief in einem modernen Zeitschriften-Layout. Aktuelle Informationen über wichtige Änderungen in Steuerrecht und Gesetzgebung.

Adobe Reader
Die folgenden Informationen stehen Ihnen im PDF-Format zur Verfügung. Zum Anzeigen und Drucken benötigen Sie den Adobe Reader, den Sie hier kostenlos downloaden können.


Aktuelle Mandanten-Monatsinfo Dokumente

2026_Mai_MMI.pdf (Mai 2026)
2026_Mai_MMI.pdf (Mai 2026)




Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Grunderwerbsteuer 
Mittwoch, 08.04.2026

Auflösung von Treuhandmodellen mit Grundstücksbezug kann Grunderwerbsteuer auslösen

Der Erwerb einer unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder erfüllt unter den weiteren Voraussetzungen der Norm den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG ist nicht entsprechend anwendbar. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH-Az. II R 9/23).

Ein Treuhänder gilt rechtlich als echter Gesellschafter und Miteigentümer im Grundbuch. Der Treuhänder wird auch im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen. Damit unterliegt auch die Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung vom Treuhänder auf den Treugeber den Regelungen in § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Überträgt er seinen Gesellschaftsanteil auf den Treugeber, löst das Grunderwerbsteuer aus – auch wenn der Treugeber wirtschaftlich schon immer „dahinter“ stand.

Das Urteil bestätigt die strenge Sicht der Finanzverwaltung. Für die Grunderwerbsteuer zählt bei Personengesellschaften mit Grundstücken nur, wer zivilrechtlich Gesellschafter ist, nicht, wer „wirtschaftlich“ dahintersteht. Der BFH lehnt es ab, über § 39 AO (wirtschaftliches Eigentum) eine Steuerbefreiung nach § 6 GrEStG zu konstruieren. Maßgeblich ist die zivilrechtliche Gesellschafterstellung, nicht die ertragsteuerliche Zurechnung.

h2.Hinweis

Die Auflösung von Treuhandmodellen mit Grundstücksbezug kann Grunderwerbsteuer auslösen. Um dies zu vermeiden, sollte beim bisherigen Treuhänder ein Anteil von mehr als 5 % verbleiben.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.