Unsere Leistungen


Ob Privatperson oder Unternehmer, bei Strubel & Buß PartmbB Steuerberater finden Sie eine umfassende Palette an Dienstleistungen rund um das Thema Steuern. Als erfahrene Steuerberater in Bensheim bieten wir eine fundierte Steuerberatung, die auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten ist. 


Darüber hinaus unterstützen wir Sie mit einer zuverlässigen Finanzbuchhaltung, einer gewissenhaften Lohnbuchhaltung, präzisen Steuererklärungen und einem detaillierten Jahresabschluss. Entdecken Sie die Vielfalt unserer Leistungen und profitieren Sie von unserer Expertise.





 

Steuerberatung

Verwandeln Sie Ihre Steuerlast in eine Chance mit unserer professionellen Steuerberatung.


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Jahresabschluss

Vertrauen Sie auf unsere Expertise für einen korrekten und effizienten Jahresabschluss.


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Finanzbuchhaltung

Optimieren Sie mit uns Ihre Finanzbuchhaltung - für klare Übersichten und sicheres Wachstum. 


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Lohnbuchhaltung

Wir nehmen Ihnen den Aufwand der Lohnbuchhaltung ab, sorgfältig, pünktlich und zuverlässig.


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Steuererklärungen

Wir nehmen Ihnen die Last ab und erstellen Ihre Steuererklärung professionell und zuverlässig.


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Steuern / Lohnsteuer 
Donnerstag, 09.04.2026

Besteuerung von Vergütungen für eine Stille Beteiligung

Unternehmen wollen Mitarbeitende ans Unternehmen binden und sie dafür am Unternehmenserfolg beteiligen. Dafür werden teilweise erfolgsabhängige Vergütungen gewährt. In einem aktuellen Urteil grenzte das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH-Az. VIII R 14/23) die Einkunftsarten und damit die steuerlichen Pflichten des Unternehmens ab.

Für die Lohnversteuerung ist es grundsätzlich unerheblich, wie der Lohn oder das Gehalt bezahlt wird, ob als Fixum, nach geleisteten Arbeitsstunden, erfolgsabhängig oder nicht. Ein Arbeitgeber muss grundsätzlich Lohnsteuer abführen und im Regelfall auch Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Entscheidend ist: die Vergütung ist für die Arbeitsleistung.

Anders ist das bei Vergütungen für eine Stille Beteiligung, so der BFH. Im entschiedenen Fall hatte ein angestellter Bereichsleiter und Prokurist einer GmbH neben seinem Anstellungsvertrag eine Stille Beteiligung. Danach war der Mitarbeiter anteilig am Gewinn und Verlust aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der GmbH beteiligt, maximal konnte er seine Einlage als stiller Gesellschafter verlieren.

Der BFH entschied: diese Vergütung stammt aus einem Sonderrechtsverhältnis. Daher seien die erfolgsabhängigen Vergütungen Einkünfte aus Kapitalvermögen, keine lohnsteuerpflichtigen Vergütungen.

Hinweis

Unternehmer sollten Ihre betriebswirtschaftlichen Ziele wegen der steuerlichen Erfordernisse mit einer Steuerberaterin/einem Steuerberater erörtern.

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