Unsere Leistungen


Ob Privatperson oder Unternehmer, bei Strubel & Buß PartmbB Steuerberater finden Sie eine umfassende Palette an Dienstleistungen rund um das Thema Steuern. Als erfahrene Steuerberater in Bensheim bieten wir eine fundierte Steuerberatung, die auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten ist. 


Darüber hinaus unterstützen wir Sie mit einer zuverlässigen Finanzbuchhaltung, einer gewissenhaften Lohnbuchhaltung, präzisen Steuererklärungen und einem detaillierten Jahresabschluss. Entdecken Sie die Vielfalt unserer Leistungen und profitieren Sie von unserer Expertise.





 

Steuerberatung

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Steuern / Gewerbesteuer 
Freitag, 10.04.2026

Veräußerungsgewinn aus KG-Anteil einer GmbH nicht gewerbesteuerpflichtig

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft unterliegt grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Das gilt auch dann, wenn die veräußerte GmbH & Co. KG ihre werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. I R 41/22).

Die Klägerin, eine GmbH, gründete Projektgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG und veräußerte ihre Kommanditanteile jeweils noch bevor die aufschiebend bedingten Grundstückskaufverträge wirksam wurden. Im Streitjahr 2012 erzielte sie aus dem Verkauf eines solchen KG-Anteils einen Gewinn. Das Finanzamt behandelte den Gewinn aus der Veräußerung des Kommanditanteils als gewerbesteuerpflichtig. Es war der Auffassung, die Klägerin betreibe mit der fortlaufenden Gründung und Veräußerung solcher Projektgesellschaften einen laufenden gewerblichen Handel, sodass der Gewinn als laufender Gewerbeertrag zu erfassen sei. Die Klägerin wandte sich dagegen und machte geltend, es handele sich um einen nicht gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.

Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht. Er stellte klar, dass die Klägerin weder mit Grundstücken noch mit einzelnen Wirtschaftsgütern gehandelt hatte. Im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung verfügte die KG noch nicht über Grundbesitz oder sonstige wesentliche Wirtschaftsgüter. Auch die abgeschlossenen Verträge waren noch nicht wirksam. Deshalb lag kein laufender Handelsgewinn vor. Selbst wenn der Gewinn zunächst in den Gewerbeertrag der Klägerin einzubeziehen wäre, wäre er jedenfalls nach § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG wieder zu kürzen. Diese Kürzung greift auch dann, wenn die veräußerte Mitunternehmerschaft ihre werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte und daher selbst noch nicht gewerbesteuerpflichtig war. Deshalb blieb der Veräußerungsgewinn bei der Klägerin gewerbesteuerfrei.

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